§ 22 SGB IV: Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen
| veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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| Inkrafttreten | 01.01.1989 |
| Gültig bis | 17.06.1994 |
| Version | 002.00 |
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Bestehen mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb desselben Zeitraumes und übersteigen die Arbeitsentgelte die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sich zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Satz 1 gilt im Bereich der Rentenversicherung nur für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit oder mehrere selbständige Tätigkeiten zusammentreffen.
