§ 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 25 des Jahressteuergesetzes (JStG) vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Die Mittel der Sozialversicherung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) trägt der Arbeitgeber abweichend von den besonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein.