§ 19 SGB IV: Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UEVG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.