§ 18l SGB IV: Identifikation weiterer Verfahrens beteiligter in elektronischen Meldeverfahren
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) |
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Inkrafttreten | 01.01.2017 |
Version | 002.00 |
(1) Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.