§ 18h SGB IV: Maßgebende Werte und Umrechnungen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro (Zweites Euro-Einführungsgesetz) vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 385) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Gültig bis | 31.12.2002 |
Version | 001.00 |
(1) Führt ein Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung in Euro, sind die durch Rechtsvorschriften festgelegten oder auf Grund von Rechtsvorschriften ermittelten Werte in Deutscher Mark, die für die Feststellung des Arbeitsentgelts von Bedeutung sind, in Euro umzurechnen. Satz 1 gilt entsprechend für die die Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmenden Grenzwerte, wenn sie auf Einkommen anzuwenden sind, die in Euro erzielt werden. Soweit Werte aus den in Deutscher Mark festgelegten Werten abgeleitet werden, sind die Euro-Werte aus dem nach Satz 1 oder 2 errechneten Euro-Wert entsprechend abzuleiten. Die umgerechneten Werte sind stets mit zwei Dezimalstellen darzustellen.
(2) In Euro erzieltes Arbeitsentgelt, das einem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet wird, insbesondere das Arbeitsentgelt nach § 23a Abs. 4, ist in Deutsche Mark umzurechnen, wenn das Arbeitsentgelt für diesen Zeitraum in Deutscher Mark erzielt worden ist.
(3) Erzielt ein Versicherter beitragspflichtige Einnahmen sowohl in Deutscher Mark als auch in Euro, sind die Grenzwerte für die Versicherungs- und Beitragspflicht in Deutscher Mark anzuwenden; das in Euro erzielte Einkommen ist in Deutsche Mark umzurechnen.
(4) Beiträge von in Euro erzielten beitragspflichtigen Einnahmen der Beschäftigten werden in Euro erhoben. Beträge in Bescheiden, die sich auf Beiträge beziehen, können in Deutscher Mark oder in Euro festgelegt werden.
(5) Sind bei der Berechnung von Sozialleistungen in Euro angegebene Beträge von Bedeutung, werden diese in Deutsche Mark umgerechnet.