§ 18g SGB IV: Angabe der Versicherungsnummer
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046) |
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Inkrafttreten | 27.07.1988 |
Gültig bis | 17.06.1994 |
Version | 001.00 |
Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verwendung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte Offenbarung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.