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§ 18f SGB IV: Zulässigkeit der Verwendung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten27.07.1988
Gültig bis17.06.1994
Version001.00

(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesanstalt für Arbeit, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und die Künstlersozialkasse dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, speichern oder verwenden, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Bei Untersuchungen für Zwecke der Prävention, der Rehabilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateien darf die Versicherungsnummer nur erhoben, gespeichert oder verwendet werden, soweit ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 2 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach § 719a der Reichsversicherungsordnung, auch soweit sie das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben, gespeichert oder verwendet werden.

(2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, speichern oder verwenden, soweit im Einzelfall oder in festgelegten Verfahren eine Offenbarung von Daten gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Satz 1 gilt für die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entsprechend.

(3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, speichern oder verwenden, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten Stellen erforderlich ist

1.bei Mitteilungen, für die die Verwendung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
2.im Rahmen der Beitragszahlung oder
3.bei der Leistungserbringung einschließlich Abrechnung und Erstattung.

Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches befugt offenbart worden, darf die Versicherungsnummer, soweit die Offenbarung von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, verwendet werden.

(4) Die Versicherungsnummer darf auch verwendet werden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf die Versicherungsnummer nicht zur Ordnung oder Erschließung von Dateien verwendet werden.