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§ 18e SGB IV: Ermittlung von Einkommensänderungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.

(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.

(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers

1.die vom 1. Juli des laufenden Jahres an zu berücksichtigenden Änderungen des Erwerbsersatzeinkommens,
2.in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 3 das von ihnen im letzten Kalenderjahr gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde,

mitzuteilen.

(4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den Absätzen 1 bis 3 zu meldende oder mitzuteilende Einkommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an vorläufig um den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme besteht, daß die Verhältnisse beim Berechtigten sich in anderer Weise verändern oder unverändert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an aufzuheben.

(5) Im Fall des § 18d Abs. 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.

(7) Ruht eine Witwenrente oder Witwerrente oder eine Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach einer Rentenanpassung weiterhin in vollem Umfang, ist der Erlaß eines erneutem Verwaltungsaktes nicht erforderlich.

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