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§ 18d SGB IV: Einkommensänderungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten01.07.2001
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1. Juli an zu berücksichtigen.

(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

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