§ 18d SGB IV: Einkommensänderungen
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1. Juli an zu berücksichtigen.
(2) Auf Antrag des Berechtigten sind Einkommensminderungen vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen, wenn das Einkommen voraussichtlich um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen, bei Erwerbseinkommen jedoch nur, wenn dies allein oder zusammen mit Erwerbsersatzeinkommen in einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Durchschnitt um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen. Einkommensminderungen im Sinne von Satz 1 können bei der nächsten Rentenanpassung im Einzelfall von Amts wegen berücksichtigt werden.