§ 18c SGB IV: Erstmalige Ermittlung des Einkommens
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 001.00 |
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.
(2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, daß ihnen die Zahlstelle
1. | eine Bescheinigung über das von ihr gezahlte Erwerbsersatzeinkommen, |
2. | in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über das von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, |
ausstellt.