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§ 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 Nummer 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1809)

Inkrafttreten01.01.1996
Gültig bis31.12.1996
Version002.00

(1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend.

(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Wurde im letzten Kalenderjahr nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bezogen, ist von diesem auszugehen. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend.

(3) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 ist vom laufenden Einkommen auszugehen. Jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(4) Bei der erstmaligen Feststellung der Rente ist vom laufenden Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 2 auszugehen, wenn dieses voraussichtlich im Durchschnitt um wenigstens 10 vom Hundert geringer ist als das nach den Absätzen 2 und 3 maßgebende Einkommen; hierbei ist Absatz 3 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

1.bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
2.bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um 27,5 vom Hundert,
3.bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um 37,5 vom Hundert.

Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.