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§ 18 SGB IV: Bezugsgröße

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis23.12.1992
Version002.00

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch achthundertvierzig teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) wird entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert; der Betrag ist auf den nächsthöheren durch 840 teilbaren Betrag zu runden. Bei ihrer Bestimmung zum 01. Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszugehen, der zur Festsetzung der zuletzt bestimmten Bezugsgröße (Ost) für das Jahr 1991 geführt hat.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.