§ 18 SGB IV: Bezugsgröße
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 § 9 des Einundzwanzigsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in die Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG) vom 25.07.1978 (BGBl. I S. 1089) |
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Inkrafttreten | 01.01.1981 |
Gültig bis | 31.12.1983 |
Version | 002.00 |
Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch siebenhundertzwanzig teilbaren Betrag. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die Bezugsgröße alljährlich bekannt.