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§ 18 SGB IV: Bezugsgröße

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1980
Version002.00

Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch sechshundert teilbaren Betrag. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die Bezugsgröße alljährlich bekannt.