§ 17a SGB IV: Umrechnung von ausländischem Einkommen
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 9 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl. I S. 913) |
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Inkrafttreten | 01.07.1985 |
Gültig bis | 30.06.1995 |
Version | 002.00 |
(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in ausländischer Währung erzielt wird, wird es in Deutsche Mark nach dem Mittelkurs umgerechnet, der für diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse notiert ist. Wird diese ausländische Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht notiert, erfolgt die Umrechnung nach den statistischen Mittelkursen der Deutschen Bundesbank, die diese nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank veröffentlicht. Sind in diesen Veröffentlichungen für eine Währung nichtkommerzielle Kurse ausgewiesen, sind diese anzuwenden.
(2) Bei den an der Frankfurter Devisenbörse notierten Währungen ist maßgebend der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht, bei den übrigen Währungen der Umrechnungskurs für das Ende des letzten Monats im vorvergangenen Kalendervierteljahr.
(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis
1. | die Sozialleistung zu ändern ist, |
2. | sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder |
3. | eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt. |
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf
1. | Unterhaltsleistungen, |
2. | Prämien für eine Krankenversicherung. |
Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Bemessungsgrundlagen von Sozialleistungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.