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§ 14 SGB IV: Arbeitsentgelt

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderung-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.1998
Version002.00

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung.

(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt.