§ 13 SGB IV: Reeder, Seeleute und deutsche Seeschiffe
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 868) |
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Inkrafttreten | 01.08.2013 |
Version | 002.00 |
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.