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§ 10 SGB IV: Beschäftigungsort für besondere Personengruppen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FÖJG) vom 17.12.1993 (BGBl. I S. 2118)

Inkrafttreten01.09.1993
Gültig bis31.12.2005
Version002.00

(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.

(2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.

(3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Zusatzinformationen