§ 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 16 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1983 |
Gültig bis | 17.06.1994 |
Version | 002.00 |
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. | die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat | |
a) | in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390 Deutsche Mark, | |
b) | in der Zeit ab 01. Januar 1985 ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), | |
bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt, | ||
2. | die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt. |
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(4) (gestrichen)