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§ 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 § 9 des Einundzwanzigsten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in die Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG) vom 25.07.1978 (BGBl. I S. 1089)

Inkrafttreten01.01.1979
Gültig bis31.12.1980
Version002.00

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein 390 Deutsche Mark, bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,
2.die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.