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§ 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1978
Version002.00

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.Das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,
2.die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder fünfundsiebzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.