§ 7f SGB IV: Übertragung von Wertguthaben
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) |
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Inkrafttreten | 01.01.2009 |
Gültig bis | 30.06.2009 |
Version | 001.00 |
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.