§ 7b SGB IV: Beitragsrückstände
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86), Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) |
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Inkrafttreten | 01.01.1999 |
Gültig bis | 31.12.2007 |
Version | 002.00 |
Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. | zustimmt, |
2. | für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und |
3. | er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist. |