§ 7a SGB IV: Insolvenzschutz
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen, soweit
1. | ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nicht besteht und |
2. | das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem Bund, einem Land, einer Gemeinde sowie einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der der Konkurs nicht zulässig ist oder der Bund, ein Land oder eine Gemeindekraft Gesetzes die Zahlungsunfähigkeit sichert.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 2001 über die nach Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen zur Absicherung von Wertguthaben und gibt Vorschläge zur Weiterentwicklung des Insolvenzschutzes ab.