§ 3 SGB IV: Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) |
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Inkrafttreten | 03.12.2011 |
Version | 002.00 |
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. | soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, |
2. | soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. |
(2) (aufgehoben)