§ 3 SGB IV: Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710), Artikel 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634) |
---|---|
Inkrafttreten | 02.04.2009 |
Gültig bis | 02.12.2011 |
Version | 001.00 |
(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. | soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, |
2. | soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. |
(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind.