§ 3 SGB IV: Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86), Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 01.04.2009 |
Version | 001.00 |
Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. | soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, |
2. | soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. |