§ 1 SGB IV: Sachlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 25 des Jahressteuergesetzes (JStG) vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).
(2) Die Arbeitslosenversicherung ist in den Vorschriften über die Arbeitsförderung (Drittes Buch) geregelt. Die Vorschriften über die Verwendung der Versicherungsnummer, § 20 Abs. 2 sowie die Vorschriften des Dritten, Sechsten und Siebten Abschnitts gelten auch für das Recht der Arbeitsförderung. Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe.