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§ 1 SGB IV: Sachlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 25 des Jahressteuergesetzes (JStG) vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).

(2) Die Arbeitslosenversicherung ist in den Vorschriften über die Arbeitsförderung (Drittes Buch) geregelt. Die Vorschriften über die Verwendung der Versicherungsnummer, § 20 Abs. 2 sowie die Vorschriften des Dritten, Sechsten und Siebten Abschnitts gelten auch für das Recht der Arbeitsförderung. Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe.