§ 1 SGB IV: Sachlicher Geltungsbereich
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 06.10.1989 (BGBl. I S. 1822) |
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Inkrafttreten | 01.01.1990 |
Gültig bis | 31.12.1994 |
Version | 002.00 |
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe der Landwirte (Versicherungszweige).
(2) Die Arbeitslosenversicherung ist in den Vorschriften über die Arbeitsförderung (Drittes Buch) geregelt. Die Vorschriften über die Verwendung der Versicherungsnummer sowie die Vorschriften des Dritten, Sechsten und Siebten Abschnitts gelten auch für das Recht der Arbeitsförderung. Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch für die Sozialhilfe.