§ 408 SGB III: Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze
veröffentlicht am |
02.01.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG) 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.2024 |
Version | 002.00 |
Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen
1. | an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet), |
2. | an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet |
maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.