§ 178 SGB III: Trägerzulassung
veröffentlicht am |
02.01.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) |
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Inkrafttreten | 01.04.2012 |
Version | 002.00 |
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
1. | er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, |
2. | er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, |
3. | Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, |
4. | er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und |
5. | seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten. |