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§ 178 SGB III: Trägerzulassung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten01.04.2012
Version002.00

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

1.er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
2.er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
3.Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4.er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
5.seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

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