§ 168 SGB III: Vorschuss
veröffentlicht am |
02.01.2021 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.04.2012 |
Version | 002.00 |
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
1. | die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, |
2. | das Arbeitsverhältnis beendet ist und |
3. | die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. |
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
1. | wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder |
2. | soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. |