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§ 168 SGB III: Vorschuss

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten01.04.2012
Version002.00

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

1.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2.das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3.die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,

1.wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
2.soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

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