§ 126 SGB III: Einkommensanrechnung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) |
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Inkrafttreten | 01.01.2018 |
Gültig bis | 31.07.2019 |
Version | 002.00 |
(1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
1. | des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 259 Euro monatlich, |
2. | der Eltern bis zu 3 113 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, bis zu 1 940 Euro monatlich und |
3. | der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners bis zu 1 940 Euro monatlich. |