§ 118 SGB III: Leistungen
veröffentlicht am |
02.01.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) |
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Inkrafttreten | 01.04.2012 |
Gültig bis | 31.12.2017 |
Version | 002.00 |
Die besonderen Leistungen umfassen
1. | das Übergangsgeld, |
2. | das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, |
3. | die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. |
Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.