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§ 118 SGB III: Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854)

Inkrafttreten01.04.2012
Gültig bis31.12.2017
Version002.00

Die besonderen Leistungen umfassen

1.das Übergangsgeld,
2.das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches gelten entsprechend.

Zusatzinformationen

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