§ 111a SGB III: Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
veröffentlicht am |
21.09.2024 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG) vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1710) |
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Inkrafttreten | 01.08.2016 |
Gültig bis | 28.05.2020 |
Version | 001.00 |
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten nach § 83 gefördert werden, wenn
1. | ihnen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufsabschluss fehlt oder sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, |
2. | die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat, |
3. | der Träger der Maßnahme und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind, |
4. | die Maßnahme während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld endet und |
5. | der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. |
(2) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 haben und denen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufsabschluss fehlt, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen, nach § 81 gefördert werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld trägt. 2Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.
(3) Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur für Arbeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten festlegen.