§ 38 SGB II: Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.03.2011 |
Version | 001.00 |
Soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt.