§ 22c SGB II: Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 13.05.2011 (BGBl. I S. 850), Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) |
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Inkrafttreten | 01.04.2011 |
Version | 001.00 |
(1) Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sollen die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
1. | Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und |
2. | geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter |
einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können auch die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und -auswertung ist in der Begründung der Satzung darzulegen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung mindestens jährlich überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen.