§ 19 SGB II: Arbeitslosengeld II
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.07.2006 |
Version | 001.00 |
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II
1. | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, |
2. | unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. |
Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.