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§ 19 SGB II: Arbeitslosengeld II

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten01.01.2005
Gültig bis31.07.2006
Version001.00

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II

1.Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung,
2.unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.

Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.

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