§ 16a SGB II: Kommunale Eingliederungsleistungen
veröffentlicht am |
24.07.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02.06.2021 (BGBl. I S. 1387) |
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Inkrafttreten | 01.01.2022 |
Version | 002.00 |
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- 1.
- die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- 2.
- die Schuldnerberatung,
- 3.
- die psychosoziale Betreuung,
- 4.
- die Suchtberatung.