§ 65 SGB I: Grenzen der Mitwirkung
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel II § 15 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 04.11.1982 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.07.1983 |
Gültig bis | 31.12.1985 |
Version | 002.00 |
(1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. | ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht oder |
2. | ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder |
3. | der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. |
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. | bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, |
2. | die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder |
3. | die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,. |
können abgelehnt werden
(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.