§ 65 SGB I: Grenzen der Mitwirkung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
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Inkrafttreten | 01.01.1976 |
Gültig bis | 30.06.1983 |
Version | 001.00 |
(1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
1. | ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht oder |
2. | ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder |
3. | der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. |
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. | bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, |
2. | die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder |
3. | die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, |
können abgelehnt werden.
(3) Angaben, die den Antragsteller, den Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen, können verweigert werden.