§ 64 SGB I: Berufsfördernde Maßnahmen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
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Inkrafttreten | 01.01.1976 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 001.00 |
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.