Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 60 SGB I: Angabe von Tatsachen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten01.01.1976
Gültig bis31.12.1985
Version002.00

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab