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§ 56 SGB I: Sonderrechtsnachfolge

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015)

Inkrafttreten01.01.1976
Gültig bis27.06.1985
Version001.00

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tode des Berechtigten nacheinander

1.dem Ehegatten,
2.den Kindern,
3.den Eltern,
4.dem Haushaltsführer

zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind

1.leibliche Kinder,
2.Adoptivkinder,
3.Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
4.Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind).

Den Kindern werden Geschwister gleichgestellt, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind.

(3) Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind

1.leibliche Eltern und sonstige Verwandte der aufsteigenden Linie,
2.Adoptiveltern,
3.Stiefeltern,
4.Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehegatten den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhalten worden ist.

Zusatzinformationen

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