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§ 54 SGB I: Pfändung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.11.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Übertragung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, zur Regelung der Verwendung der Versicherungsnummer und zur Änderung anderer Vorschriften (Erstes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches - 1. SGBÄndG) vom 20.07.1988 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis17.06.1994
Version002.00

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden

1.wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche,
2.wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

(4) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(5) Ein Anspruch auf Erziehungsgeld und ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen der Länder können nicht gepfändet werden.

(6) Kommt es für die Zulässigkeit einer Pfändung eines Anspruchs auf Geldleistungen darauf an, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht und ob der Leistungsberechtigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sollen der Leistungsberechtigte und der Gläubiger vor der Entscheidung über die Pfändung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen aus Satz 2 und 3 innerhalb einer zu bestimmenden Frist gehört werden. Trägt der Leistungsberechtigte innerhalb der bestimmten Frist keine Tatsachen vor, die gegen die Billigkeit der Pfändung sprechen oder die die Annahme rechtfertigen, dass er durch die Pfändung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, kann davon ausgegangen werden, daß die Pfändung zulässig ist. Eine Verfügung des Leistungsberechtigten über den Anspruch nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm vom Vollstreckungsgericht oder von der Vollstreckungsbehörde Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu erklären, ist dem Gläubiger gegenüber bis zur Pfändung unwirksam; sie bleibt auch bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Pfändung ablehnenden Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens, die dem Leistungsberechtigten mitzuteilen ist, unwirksam. Die Entgegennahme fälliger Beträge bleibt hiervon unberührt.