§ 54 SGB I: Pfändung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Gesetz vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1976 |
Gültig bis | 26.07.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden
1. | wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, |
2. | wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. |