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§ 51 SGB I: Aufrechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.12.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel II § 28 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.08.1980 (BGBl. I S. 1469)

Inkrafttreten27.08.1980
Gültig bis17.06.1994
Version002.00

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 3 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

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