§ 37 SGB I: Vorbehalt abweichender Regelungen
veröffentlicht am |
30.11.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
---|---|
Inkrafttreten | 18.06.1994 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; Artikel II § 1 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.